Pressemitteilung Landgericht Köln zur Tagesschau-App

Da die Pressemitteilung über die Entscheidung des Landgerichts Köln zur Klage von acht Verlagen vom 27.09.2012 gegen die tagesschau-App momentan sehr schwer im Wortlaut zu finden ist, helfe ich gern bei der Transparenz der Entscheidung, in dem ich die Pressemitteilung hier dokumentiere. Hinweis: die nebenseitige Abbildung ist nicht die Darstellung der tagesschau vom 15.06.2011 auf Smartphones via tagesschau-App, sondern zeigt einen anderen Tag. Sie ist auch nicht Bestandteil der Pressemitteilung, sondern dient hier nur als graphisches Element.

Aktenzeichen: PM 6/12
Datum: 27.09.2012

Tagesschau-App: Landgericht Köln gibt Zeitungsverlagen Recht

Das Landgericht Köln hat im Rechtsstreit um die sog. Tagesschau-App den klagenden Zeitungsverlagen Recht gegeben und es den Beklagten – der ARD und dem NDR – untersagt, die von ihnen angebotene Tagesschau-App zu verbreiten oder verbreiten zu lassen.

Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass sich die Entscheidung des Landgerichts nur auf die konkrete Verletzungshandlung bezieht, die Gegenstand des Rechtsstreits war. Dabei handelt es sich um die Tagesschau-App vom 15.6.2011. Eine allgemeine Aussage zur nach dem Rundfunkstaatsvertrag zulässigen Länge oder Ausführlichkeit von Texten enthält das Urteil deswegen nicht.

Die Zivilkammer folgte bei ihrer Entscheidung der Argumentation der Klägerseite, wonach es sich bei der Tagesschau-App um ein nichtsendungsbezogenes presseähnliches Angebot handelt, das nach den Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages unzulässig ist. Daraus folgt für den vorliegenden Rechtsstreit, dass der geltend gemachte wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch begründet ist, weil der Verstoß gegen den Rundfunkstaatsvertrag sich als Verstoß gegen eine marktregulierende Vorschrift i.S.d. Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) darstellt. Die Kammer stellt darauf ab, dass Sinn und Zweck des § 11d Abs. 2 Ziff. 3 (letzter Halbsatz) des Rundfunkstaatsvertrages auch sei, die Aktivitäten der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten im Bereich der Telemedien im Hinblick auf den Kernbereich der Pressefreiheit zu regeln und zu beschränken.

Die Kammer bewertet die Tagesschau-App als presseähnlich, weil nach ihrer Auffassung das Angebot aus der Sicht der Nutzer geeignet ist, als Ersatz für die Lektüre von Zeitungen oder Zeitschriften zu dienen – mit einer Informationsdichte, die an diejenige herkömmlicher Presseerzeugnisse heranreicht. Daran ändern auch Verknüpfungen mit Hörfunk- oder Fernsehbeiträgen nichts. Zugleich sind die Angebote der App nicht hinreichend sendungsbezogen. Das bedeutet, ihnen fehlt der ausdrücklich ausgewiesene Bezug zu einer konkreten Hörfunk- oder Fernsehsendung mit der Folge, dass der Nutzer erkennen kann, dass mit dem Beitrag die entsprechende Sendung nur thematisch oder inhaltlich vertieft werden soll. Bei diesen Fragen war nach Auffassung der Kammer auf das Angebot in seiner Gesamtheit abzustellen, so dass es für das Verbot ausreichte, dass die presseähnlichen und nicht sendungsbezogenen Beiträge einen breiten Raum einnehmen, das Angebot auch optisch dominieren und so den Gesamteindruck wesentlich mitbestimmen.

Ein generelles Verbot der App, wie von der Klägerseite ursprünglich beantragt, scheidet nach Auffassung der Kammer allerdings aus, weil die App entgegen der Auffassung der klagenden Verlage das Genehmigungsverfahren nach dem Rundfunkstaatsvertrag durchlaufen hat (§ 11f RStV). Aus diesem Grund hat die Kammer die Kosten des Rechtsstreits zu 20% der Klägerseite auferlegt.

Aktenzeichen: 31 O 360/11

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die unterliegende Partei kann innerhalb eines Monats ab Zustellung Berufung zum Oberlandesgericht Köln einlegen. Der Entscheidungstext wird in den nächsten Tagen in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes Nordrhein-Westfalen (NRWE) im Internet abrufbar sein: www.nrwe.de

(Dr. Dirk Eßer) Pressesprecher

(Foto © Jörg Wagner; Abb. ARDaktuell)


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