Das Tagesschau-App-Urteil – Ein Kommentar

Im Rechtsstreit von Verlegern gegen die Tagesschau-App der ARD liegt nach einer ersten Pressemitteilung inzwischen nun auch eine schriftliche Urteilsbegründung (Aktenzeichen: 31 O 360/11) in der Datenbank des Justizportals Nordrhein-Westfalen vor.

Ohne das Hohe Gericht als Nichtjurist desavouieren zu wollen, wirft die Urteilsbegründung Fragen auf, die mich, als auf Medien spezialisierter Journalist mit 25jähriger Berufserfahrung zweifeln lässt, ob bei der Urteilsfindung die nötige Fachkenntnis bei der Problemdurchdringung erreicht wurde. Eine Auswahl.

Schon in der Pressemitteilung blickte durch, dass die juristische Beurteilung der Klageschrift durch das Landgericht Köln auf der Basis des von den Klägern offenbar völlig falsch benutzen Terminus „App“ vorgenommen wurde.

In der Drucksache zum Urteil heißt es:

„Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungsgeld bis zu 6 Monaten zu unterlassen, das Telemedienangebot Tagesschau-App wie in der mit diesem Urteil verbundenen Anlage K 1 enthalten zu verbreiten/verbreiten zu lassen.“

Ohne zu tief in die elektronische Datenverarbeitung eindringen zu wollen, wäre die Problematik für technische Laien grob vergleichbar mit einer Jugendschutzklage gegen einen Fernsehveranstalter, weil er seine bisher über PAL nicht beanstandeten Filme nun auch in HD ausstrahlt, also mit höherer Auflösung als im Standard-TV. Solch eine Klage würde höchstwahrscheinlich jeder Jurist zurückweisen. Die Anzahl der Bildpunkte, sagt ja nichts über den Inhalt der Sendung.

Das heißt, zurückgekehrt zur Tagesschau, ob man auf einem Smartphone das Online-Angebot der Tagesschau mit einem Betrachtungsprogramm via „App“ abruft oder mit den als „Browser“ bezeichneten Programmen Safari, Firefox, Chrome usw. ist für den Vorwurf der „Presseähnlichkeit“ nicht nur am Problem vorbei führend, sondern auch inhaltlich falsch. Zumal selbst Browser als App zum Herunterladen angeboten werden.

Dieses Video von den ersten Stunden der Tagesschau-App am 21.12.2010 zeigt die Gegenüberstellung der Betrachtungsprogramme Tagesschau-App und herkömmlichen „Browser“.

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In diesem A-B-Vergleich wird deutlich, dass eine Software, die das Angebot von tagesschau.de beim Ansehen für verschiedene Betrachtungsgeräte optimiert, kein Inhalte-Angebot und damit kein „Telemedienangebot“ sein kann. Sie ist ein Hilfsprogramm, das Inhalte durch einen anderen technischen Standard aufbereitet, als die herkömmlichen Betrachtungsprogramme (Internetbrowser), die für eine größere Kundschaft bekannt wurden, seit Netscape Mitte der 90er den heimischen PC „eroberte“.

Das vom NDR für die ARD verantwortete und vom NDR-Rundfunkrat geprüfte und im staatsvertraglich vorgeschriebenen Drei-Stufentest genehmigte Telemedienangebot ist zudem „tagesschau.de“, abrufbar via Internet. Nicht nur durch Smartphones, Tablet-PC, sondern auch mit Hybridfernseher, neuerdings als Smart-TV bezeichnet.

Das hat das Landgericht auch als solches richtig identifiziert:

„Die Beklagte zu 1 hat unter der Federführung des Beklagten zu 2 ein solches Telemedienkonzept für das Angebot „tagesschau.de“ entwickelt, das nach Durchlaufen des sog. Drei-Stufen-Tests mit Bescheid vom 17.08.2010 genehmigt wurde. Die hierzu eingereichten Unterlagen, Stellungnahmen und Bescheide sind zwischen den Parteien nicht im Streit. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.“

Wenn also eine App nur eine spezielle Betrachtungssoftware ist, die Inhalte abruft, die, die als Browser bezeichnete Gratis-Software auch abruft, dann müsste hier spätestens die Klage durch das Landgericht Köln abgewiesen sein.

Doch leider driften die LG-Juristen nach richtiger Analyse des Telemedienangebotes „tagesschau.de“ nicht nachvollziehbar in eine Falschbewertung ab.

„Seit dem 21.12.2010 haben die Beklagten zusätzlich das Angebot „Tagesschau-App“ bereitgestellt. Dabei handelt es sich um ein Angebot, das – anders als das Angebot „tagesschau.de“ für das Internet – für die verschiedenen Betriebssysteme von Smartphones und Tablet-PCs von jedem Interessenten kostenlos auf den jeweiligen Plattformen abrufbar ist. Mittlerweile soll es etwa 4 Millionen Downloads dieser Applikation gegeben haben.“

Noch einmal zum Verständnis “das Angebot ‚tagesschau.de‘ für das Internet” kann mit allen internetfähigen Computern (Desktop, Laptop, Tablet u. ä.), Telefonen, Fernsehern, Autoradios, Kühlschränken usw. abgerufen werden. Voraussetzung ist eine Internetverbindung und ein Betrachtungsprogramm auf dem jeweiligen Gerät. Die Betrachtungsprogramme dafür sind in der Regel gratis oder als bordeigene Variante Bestandteil der jeweiligen Geräte und im Verkaufs-Preis inbegriffen. Für bestimmte Gerätetypen gibt es Hilfsprogramme, die nicht mehr universell alles aufrufen können, was sich im World Wide Web anwählen lässt, sondern einzelne oder mehrere, überschaubare Angebote bündeln. Mit sogenannten Apps. So finden sich z. B. Apps zum gezielten Abruf einzelner Radio-Programme, aber auch Apps für Radioprogramme einer Sendeanstalt unter einem Dach wie beim rbb.

Dass es auch Apps gibt, die kostenpflichtig sind, liegt an der jeweiligen Verwertungsstrategie der Unternehmen, die zumeist mit dem App-Betrachtungsprogramm einen Zugang zu exklusiven Inhalten verkaufen, die nicht über den herkömmlichen Weg im Internet abrufbar sind. Oder mit der App werden besondere Funktionen angeboten, die deutlich abweichen von einer normalen Browserfunktion. (Weckfunktion z. B.)

Interessant ist die weitere Argumentationslinie des LG, die wieder Fakten mit falschen Annahmen kombiniert.

„Zwar sei es zutreffend, dass das Angebot „tagesschau.de“ im Sinne der einschlägigen Vorschriften des RStV vorgelegt, geprüft und genehmigt worden sei. Die Prüfung sei jedoch bereits am 31.08.2010 formell beendet gewesen und könne sich deshalb nicht auf das erst deutlich später gestartete Angebot der „Tagesschau-App“ erstreckt haben. Dieses Angebot sei auch in den Unterlagen mit keinem Wort erwähnt worden.“

Richtig ist, das das „Telemedienangebot tagesschau.de“ zu einem Stichtag genehmigt wurde. Etwas anderes wäre auch nicht praktikabel. Unvorstellbar, wenn jeder Tag mit wechselnden Meldungen, Videos und Audios neu genehmigt werden müsste. Da die Tagesschau-App nur die Bildschirmoptimierung des Telemedienangebotes auf verschiedenen technischen Geräten zum Ziel hat und sich nicht auf die Generierung neuer, anderer Inhalte erstreckt, ist das Darstellen der Inhalte von “tagesschau.de” z. B. mit einem Smartphone durch die Genehmigung des Telemedienangebotes „tagesschau.de“ gedeckt. In den Unterlagen ist selbstverständlich auch das Abrufen des Online-Angebots der Tagesschau durch Firefox oder Chrome nicht extra ausgewiesen.

Interessant ist allerdings die Logik der Verleger, die die App-Nutzung als geschlossenes System verstehen.

„Ein Rückgriff auf diese Prüfung scheide auch deshalb aus, weil es sich bei der App um ein dem selbständigen Markt der mobilen Kommunikation zuzurechnendes Angebot handle, das mit dem herkömmlichen Online-Bereich nicht vergleichbar sei. Die App konkurriere vielmehr mit anderen mobilen Kommunikationsangeboten wie etwa mit den mobilen App-Portalen der Klägerinnen und sonstiger Verlage, aber auch mit klassischen Kommunikationsangeboten wie den (gedruckten) Tageszeitungen, die ebenfalls mobil überall genutzt werden könnten. Da ein somit erforderlicher Drei-Stufen-Test nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht stattgefunden habe, sei das Angebot wegen Verstoßes gegen die zwingenden Regelungen des § 11 f RStV schon deshalb unzulässig.“

Das so zu sehen ist legitim, verkennt jedoch die Tatsache, dass die technische Entwicklung über den App-Streit bereits hinweggegangen ist. Schon jetzt erkennen viele über normale Browser angewählte Seiten, mit welchen Geräten Internetinhalte abgerufen werden, so dass Apps zu einer Bildoptimierung theoretisch überflüssig werden. Lediglich der Einklick-Start der App und die wie ein Lesezeichen funktionierende Positionierung der App als Icon auf der Bildschirmoberfläche bieten praktische Vorteile. So dass selbst bei fehlender Tagesschau-App, das “tagesschau.de”-Angebot im selben Konkurrenz-Umfeld weiter existiert.

Nach der diffusen technischen Sicht der Kläger, die das Gericht übernommen hat, kommt der eigentliche, inhaltliche Streitpunkt.

„Unabhängig davon sei das Angebot auch deshalb unzulässig, weil es sich hierbei um ein „nichtsendungsbezogenes presseähnliches Angebot“ handle, was unter allen Umständen gegen § 11 d Abs. 2 Nr. 3 letzter Halbsatz RStV verstoße.“

Dass es nichtsendungsbezogene Inhalte gibt, erkennt das Gericht als legitim an.

„Die Beklagten begriffen die Tagesschau-App selbst als Teil des Angebots tagesschau.de, das – insoweit zwischen den Parteien nicht im Streit – als nichtsendungsbezogenes Portal konzipiert und genehmigt worden sei.“

Der Dissens liegt also bei der Auffassung der Presseähnlichkeit.

„Dem Nutzer erschienen die meisten Beiträge als typische Pressebeiträge, wie er sie auch in den verschiedenen Apps oder Online-Ausgaben der Klägerinnen und anderer Verlage finde.“

Da der Begriff presseähnlich sehr unscharf ist, legten die Verleger Kriterien für das unverwechselbare Merkmal ihrer Produkte der Klageschrift bei:

„Es müsse deshalb festgestellt werden, dass das streitgegenständliche Angebot all diejenigen Kriterien erfülle, die die digitalen Angebote der klagenden Verlage ebenfalls aufwiesen:
– Anordnung nach Rubriken
– Ganz überwiegend textdominiert, illustriert durch Standbilder
– Tages-, zumindest wochenaktuelle Berichterstattung
– Archivierung und Abrufbarkeit der Beiträge“

Bei genauer Betrachtung sind die Punkte 1, 3, 4 keine nur der Presse zuzubilligen Prinzipien der Präsentation von Inhalten. Die Tagesschau folgt dem Prinzip einer Sortierung ihres Nachrichtenangebots nach Rubriken seit 60 Jahren. In der Regel unverändert nach einem variablen Rubriken-Baukasten: Unglück/Aktuelle Politik/Wirtschaft – Kultur/bunte Meldung/Sport – Todesmeldungen – Wetter. Seit 1996 (!) auch im Internet. Beim zunächst auch bekämpften, inzwischen überhaupt nicht mehr strittigen Videotext seit 1977.

Die Presse hat ein charakteristisches Alleinstellung-Merkmal bei einer tages- zumindest wochenaktuellen Berichterstattung? Wer glaubt denn das? Und die Archivierung und Abrufbarkeit von Beiträgen soll nur der Presse vorbehalten sein? Damit wären Mediatheken presseähnlich? Da droht weiterer Rechtsstreit.

Bleibt eigentlich seriöserweise Punkt 2. Hier muss man den Verlegern zubilligen, dass ihre Beobachtung richtig ist. Im Internet muss die Verbreitung von Inhalten den Gesetzmäßigkeiten der technischen Plattform folgen. Der Offset-Druck veränderte die Zeitung genauso, wie das Farbfernsehen, die Sendungen. Und das Internet verändert die Zeitung, macht sie papierlos. Das Papier – eines der wesentlichen Merkmale der Presseerzeugnisse. Presse-Erzeugnis. Mit Pressen bedrucktes Papier. Und Verleger entdecken das Video, die Liveübertragung. Rundfunkveranstalter dagegen können im Internet Manuskriptwünsche auf elegante Art erfüllen oder behindertenfreundlich abgeschriebene Töne präsentieren oder Videos textlich zum besseren Verständnis erklären usw.

Offenbar führt ein und dieselbe technische Plattform zur Angleichung, Annäherung, Darbietung der Informationsaufbereitung. So wie sich Autos im Windkanal optimiert auch annähern.

Nun gut, das hat der Gesetzgeber durch das Verbot der Presseähnlichkeit verhindern wollen. Das muss man zunächst zur Kenntnis nehmen. Doch was ist presseähnlich? Der Punkt 2? „Ganz überwiegend textdominiert, illustriert durch Standbilder“?

Wie zeigt sich überwiegende Textdominanz? Welches Text-Bild-Video-Audio-Verhältnis ist gesetzeskonform? Darüber kein Wort im Urteil. Im Gegenteil:

„Zusammenfassend stellt die Kammer aus gegebenem Anlass allerdings nochmals klar, dass sich das soeben begründete Ergebnis lediglich auf die konkrete zur Beurteilung anstehende konkrete Verletzungsform beziehen kann und keinerlei allgemeine Aussage zur Zulässigkeit oder Länge von Texten und/oder deren Ausführlichkeit auf den Inhalt bezogen enthält.“

Was meint, dass man „Länge von Texten und/oder deren Ausführlichkeit“ nicht als Kriterium der Presseähnlichkeit hinzugezogen hat. Aber was dann?

„Folglich sei die Tagesschau-App in der Lage, die Lektüre von ‚Presse‘ zu ersetzen. Diese Substituierbarkeit dokumentiere die ‚Presseähnlichkeit‘ des Angebots.“

Wenn man mal die falsche Verwendung von Tagesschau-App ignoriert, darunter richtigerweise Online-Ausgaben der Tagesschau versteht und Zeitungen und Zeitschriften weiter fasst, auch ihre elektronischen, papierlosen, nicht gedruckten Ausgaben einschließt, heißt das im Umkehrschluss, dass alles, was uns abhält Printprodukte und ihre Onlineausgaben zu konsumieren, weil sie auch Text und Layout enthalten, presseähnlich sind?

Oder anders, wenn uns die Online-Ausgaben der Tagesschau nicht abhalten würden durch Verwendung von Text und Layout, die Lektüre von Presse zu ersetzen, wären sie nicht mehr presseähnlich? Beim Nachweis gleichzeitiger Nutzung von Tagesschau-App und Spiegelonline-App wäre alles wieder in Ordnung? Ist das die Problemlösung? Die “Tagesschau-App” nur im Bundle mit einer Verleger-App?

Warum spricht das Gericht von einer „optischen Dominanz der ‚zeitungsähnlichen‘ Textbeiträge“, wenn es nicht in der Lage ist, die Dominanz zu quantifizieren? Was machen eigentlich Verleger-Apps auf modernen Fernsehern? Ist dort die App der Tagesschau geduldet?

Das Urteil hinterlässt mehr Fragen als klare Antworten. Möglicherweise waren sich die Juristen dieser Folge bewusst, als sie am 13.10.2011 empfahlen, sich außergerichtlich zu einigen.

Vgl.:
* Interview mit Rechtsanwalt Thomas Stadler
* Der BDZV und die tagesschau APP

(Screenshot: Jörg Wagner )








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